Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Überprüfung zum Heilpraktiker und für die Ausübung des Heilpraktikerberufes sind im Heilpraktikergesetz geregelt.
In Deutschland ist es für den normalen Bürger unter Androhung von Freiheitsstrafe grundsätzlich verboten, die Heilkunde auszuüben. Es bedarf dazu einer staatlichen Erlaubnis, entweder durch die Approbation als Arzt oder durch die Zulassung zum Heilpraktiker nach vorheriger Überprüfung durch das Gesundheitsamt. Der Heilpraktiker ist damit in Deutschland neben dem Arzt der Beruf mit den weitreichendsten therapeutischen Befugnissen. Er darf im Rahmen der gesetzlichen Grenzen eigenständig diagnostizieren und therapieren, was medizinischen Hilfsberufen wie z.B. den Physiotherapeuten und Krankenschwestern untersagt ist.
Im Gegensatz zum Arzt muss sich der Heilpraktiker aber keiner Fachprüfung unterziehen. Im Heilpraktikergesetz wird auch nur von einer "Überprüfung" gesprochen. Sie soll sichern, dass der Heilpraktiker ein medizinisches Grundwissen besitzt, mit dem er die Grenzen und Risiken seiner therapeutischen Tätigkeit erkennen und richtig einzuschätzen vermag. So soll verhindert werden, dass durch "Quacksalberei" Menschen Schaden an Leib oder Leben erleiden. Der Gesetzgeber spricht davon, eine "Gefahr für die Volksgesundheit" zu verhindern.
Die Überprüfung wird vor einem Amtsarzt bei der Gesundheitsbehörde des Wohnsitzes abgelegt. Die formalen Anforderungen an die Prüfungszulassung sind – vor dem Hintergrund, dass es sich um keine Fachprüfung handelt – vom Gesetzgebern niedrig angesetzt. Hier geben wir eine kurze Zusammenfassung:
- Mindestalter 25 Jahre
- Zumindest Volksschulabschluss
- Einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis
- Ärztliches Attest, dass der Prüfungsanwärter frei von geistigen und körperlichen Krankheiten oder Sucht ist, die ihn an der Berufsausübung hindern würden
- Zahlung einer Prüfungsgebühr in Höhe von zur Zeit 330,-EUR
Entgegen landläufiger Meinung stellt die
Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" kein therapeutisches
Gütesiegel dar.
Die amtsärztliche Überprüfung beinhaltet nicht, ob der
Heilpraktiker die von ihm praktizierten Heilverfahren
kompetent beherrscht und z.B. ein guter Akupunkteur ist.
Die bestandene Überprüfung dokumentiert nur, dass er keine
"Gefahr für die Volksgesundheit" darstellt.
Die therapeutische Befähigung des Heilpraktikers ist von
der Qualität seiner Ausbildung abhängig, die nicht
staatlich geregelt ist, sondern an privaten Schulen
erfolgt. Hier hat sich der Markt bislang selbst reguliert:
Ein fachlich unqualifizierter Heilpraktiker wird keine
Therapieerfolge aufweisen. Zu ihm werden keine Patienten
kommen und seine Praxis wird wirtschaftlich nicht
lebensfähig sein.
Möchten Sie weitere interessante Informationen zur Geschichte des Heilpraktikerberufes? Dann klicken Sie hier.
Der Prüfung kann hinsichtlich des
Anmeldeverfahrens und ihres Ablaufes von Bundesland zu
Bundesland Besonderheiten aufweisen. Die folgenden
Informationen beziehen sich schwerpunktmäßig auf die
Überprüfung in den Bundesländern Berlin und
Brandenburg.
Im Land Berlin sind – je nach Wohnsitz –
die Gesundheitsämter Tempelhof und Lichtenberg zuständig;
für das Land Brandenburg das Gesundheitsamt Potsdam.
Jährlich gibt es zwei Prüfungstermine, jeweils im März und
Oktober gelegen.
Anmeldung
Zur Anmeldung für die Heilpraktikerüberprüfung ist beim
zuständigen Gesundheitsamt ein schriftlicher Antrag
einzureichen. Aufgrund der hohen Anzahl von
Heilpraktikeranwärtern gibt es bei den Gesundheitsämtern
zur Zeit Wartezeiten bis zu 18 Monaten. Es empfiehlt sich
daher eine rechtzeitige Anmeldung, die zum Teil schon zu
Beginn der Heilpraktikerausbildung erfolgen sollte.
Wir schlagen folgende Formulierung für den Antrag vor:
"Hiermit beantrage ich die Überprüfung zum/zur Heilpraktiker(in) gemäß Heilpraktikergesetz zum (gewünschtes Datum einfügen)."
Beizufügen ist ein Auszug aus dem Melderegister, der bei der örtlichen Meldestelle beantragt wird. Damit wird nachgewiesen, in welchem Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt und welches Gesundheitsamt damit für Sie zuständig ist.
Das Gesundheitsamt sendet Ihnen dann eine schriftliche Bestätigung und gibt dem Vorgang ein Aktenzeichen. Gleichzeitig fordert es Sie dazu auf, eine Verwaltungsgebühr einzuzahlen. Die Gebühren betragen zur Zeit 165,- EUR für die schriftliche und 165,- EUR für die mündliche Prüfung, insgesamt z.Z. also 330,- EUR.
Auf schriftliche Aufforderung des Gesundheitsamtes sind dann folgende Unterlagen nachzureichen:
Unterschriebener tabellarischer
Lebenslauf
in Berlin ist die Angabe des Berufsziels und der
angestrebten Therapieverfahren nicht nötig. Dennoch schauen
sich in Amtsärzte den Lebenslauf vor der mündlichen Prüfung
sehr genau an und stellen dazu durchaus Fragen. Es lohnt
sich daher, etwas Zeit in die Abfassung des Lebenslaufes zu
investieren. Selbstverständlich berät die ABfH auf Wunsch
ihre Schüler dabei.
Nachweis über den
Schulabschluss
Erforderlich ist eine beglaubigte Kopie des
Abschlusszeugnisses, (mindestens Volksschule).
Gesundheitsattest
Jeder Arzt kann es ausstellen mit dem erforderlichen
Wortlaut des § 2 Abs. g der 2. DVI:
"Frau X/Herr Y ist frei von körperlichen Leiden und Schwächen ihrer/seiner geistigen und körperlichen Kräfte sowie frei von Süchten und besitzt daher die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung als Heilpraktiker."
Polizeiliches
Führungszeugnis
Es wird bei der örtlichen Meldestelle für das
Gesundheitsamt beantragt und von da direkt an das
Gesundheitsamt weitergeschickt.
Möchten Sie sich diese Informationen in einem Merkblatt als pdf-Datei herunterladen? Dann klicken Sie hier.
Ablauf
In Berlin besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und
mündlichen Teil.
Der schriftliche Teil dauert zwei Stunden und besteht in Berlin aus 60 Multiple-Choice-Fragen, von denen mindestens 45 richtig beantwortet sein müssen.
Möchten Sie einmal Ihr schulmedizinisches Wissen an originalen Prüfungsfragen testen? Dann klicken Sie hier.
Die mündliche Prüfung findet in der Regel in
Gruppen zu 2 bis 4 Personen statt und dauert im Regelfall
20 bis 30 Minuten pro Person.
Zulassung zur mündlichen Prüfung ist nur bei bestandener
schriftlicher Prüfung möglich. Bei nicht bestandener
mündlicher Prüfung muss auch die schriftliche Prüfung
wiederholt werden. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt
werden; bei jeder Wiederholung fallen aber die
Prüfungsgebühren erneut an und es können zudem Wartezeiten
von bis zu einem Jahr entstehen.
Möchten Sie einmal in das Protokoll einer originalen mündlichen Überprüfung einsehen und sich einen Eindruck von deren Inhalt und Ablauf verschaffen? Dann klicken Sie hier.
Inhalt
Schwerpunkt der amtsärztlichen Überprüfung sind
schulmedizinische Grundkenntnisse. Die Ausbildungsinhalte
der Schulmedizinischen Grundausbildung an der ABfH folgen
dabei den Leitlinien für die Überprüfung von
Heilpraktikeranwärtern gemäß § 2 I, i der ersten DVO zum
Heilpraktikergesetz des Bundesgesundheitsministeriums
(herausgegeben am 02.09.1992, Bundesministerium für
Gesundheit 315-4334):
- Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie
- Allgemeine Krankheitslehre einschließlich Infektionskrankheiten
- Notfallmedizin
- Hygiene, Desinfektion und Sterilisation
- Klinische Untersuchung (unter anderem Anamnese, Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung sowie Labor)
- Berufs- und Gesetzeskunde, insbesondere Grenzen diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers
Möchten Sie sich die Richtlinien einmal näher anschauen? Dann klicken Sie hier.

