Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Überprüfung zum Heilpraktiker und für die Ausübung des Heilpraktikerberufes sind im Heilpraktikergesetz geregelt.

In Deutschland ist es für den normalen Bürger unter Androhung von Freiheitsstrafe grundsätzlich verboten, die Heilkunde auszuüben. Es bedarf dazu einer staatlichen Erlaubnis, entweder durch die Approbation als Arzt oder durch die Zulassung zum Heilpraktiker nach vorheriger Überprüfung durch das Gesundheitsamt. Der Heilpraktiker ist damit in Deutschland neben dem Arzt der Beruf mit den weitreichendsten therapeutischen Befugnissen. Er darf im Rahmen der gesetzlichen Grenzen eigenständig diagnostizieren und therapieren, was medizinischen Hilfsberufen wie z.B. den Physiotherapeuten und Krankenschwestern untersagt ist.

Im Gegensatz zum Arzt muss sich der Heilpraktiker aber keiner Fachprüfung unterziehen. Im Heilpraktikergesetz wird auch nur von einer "Überprüfung" gesprochen. Sie soll sichern, dass der Heilpraktiker ein medizinisches Grundwissen besitzt, mit dem er die Grenzen und Risiken seiner therapeutischen Tätigkeit erkennen und richtig einzuschätzen vermag. So soll verhindert werden, dass durch "Quacksalberei" Menschen Schaden an Leib oder Leben erleiden. Der Gesetzgeber spricht davon, eine "Gefahr für die Volksgesundheit" zu verhindern.

Die Überprüfung wird vor einem Amtsarzt bei der Gesundheitsbehörde des Wohnsitzes abgelegt. Die formalen Anforderungen an die Prüfungszulassung sind – vor dem Hintergrund, dass es sich um keine Fachprüfung handelt – vom Gesetzgebern niedrig angesetzt. Hier geben wir eine kurze Zusammenfassung:

Entgegen landläufiger Meinung stellt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" kein therapeutisches Gütesiegel dar.
Die amtsärztliche Überprüfung beinhaltet nicht, ob der Heilpraktiker die von ihm praktizierten Heilverfahren kompetent beherrscht und z.B. ein guter Akupunkteur ist. Die bestandene Überprüfung dokumentiert nur, dass er keine "Gefahr für die Volksgesundheit" darstellt.
Die therapeutische Befähigung des Heilpraktikers ist von der Qualität seiner Ausbildung abhängig, die nicht staatlich geregelt ist, sondern an privaten Schulen erfolgt. Hier hat sich der Markt bislang selbst reguliert: Ein fachlich unqualifizierter Heilpraktiker wird keine Therapieerfolge aufweisen. Zu ihm werden keine Patienten kommen und seine Praxis wird wirtschaftlich nicht lebensfähig sein.

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Die Prüfung

Der Prüfung kann hinsichtlich des Anmeldeverfahrens und ihres Ablaufes von Bundesland zu Bundesland Besonderheiten aufweisen. Die folgenden Informationen beziehen sich schwerpunktmäßig auf die Überprüfung in den Bundesländern Berlin und Brandenburg.
Im Land Berlin sind – je nach Wohnsitz – die Gesundheitsämter Tempelhof und Lichtenberg zuständig; für das Land Brandenburg das Gesundheitsamt Potsdam. Jährlich gibt es zwei Prüfungstermine, jeweils im März und Oktober gelegen.

Anmeldung
Zur Anmeldung für die Heilpraktikerüberprüfung ist beim zuständigen Gesundheitsamt ein schriftlicher Antrag einzureichen. Aufgrund der hohen Anzahl von Heilpraktikeranwärtern gibt es bei den Gesundheitsämtern zur Zeit Wartezeiten bis zu 18 Monaten. Es empfiehlt sich daher eine rechtzeitige Anmeldung, die zum Teil schon zu Beginn der Heilpraktikerausbildung erfolgen sollte.

Wir schlagen folgende Formulierung für den Antrag vor:

"Hiermit beantrage ich die Überprüfung zum/zur Heilpraktiker(in) gemäß Heilpraktikergesetz zum (gewünschtes Datum einfügen)."

Beizufügen ist ein Auszug aus dem Melderegister, der bei der örtlichen Meldestelle beantragt wird. Damit wird nachgewiesen, in welchem Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt und welches Gesundheitsamt damit für Sie zuständig ist.

Das Gesundheitsamt sendet Ihnen dann eine schriftliche Bestätigung und gibt dem Vorgang ein Aktenzeichen. Gleichzeitig fordert es Sie dazu auf, eine Verwaltungsgebühr einzuzahlen. Die Gebühren betragen zur Zeit 165,- EUR für die schriftliche und 165,- EUR für die mündliche Prüfung, insgesamt z.Z. also 330,- EUR.

Auf schriftliche Aufforderung des Gesundheitsamtes sind dann folgende Unterlagen nachzureichen:

Unterschriebener tabellarischer Lebenslauf
in Berlin ist die Angabe des Berufsziels und der angestrebten Therapieverfahren nicht nötig. Dennoch schauen sich in Amtsärzte den Lebenslauf vor der mündlichen Prüfung sehr genau an und stellen dazu durchaus Fragen. Es lohnt sich daher, etwas Zeit in die Abfassung des Lebenslaufes zu investieren. Selbstverständlich berät die ABfH auf Wunsch ihre Schüler dabei.

Nachweis über den Schulabschluss
Erforderlich ist eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses, (mindestens Volksschule).

Gesundheitsattest
Jeder Arzt kann es ausstellen mit dem erforderlichen Wortlaut des § 2 Abs. g der 2. DVI:

"Frau X/Herr Y ist frei von körperlichen Leiden und Schwächen ihrer/seiner geistigen und körperlichen Kräfte sowie frei von Süchten und besitzt daher die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung als Heilpraktiker."

Polizeiliches Führungszeugnis
Es wird bei der örtlichen Meldestelle für das Gesundheitsamt beantragt und von da direkt an das Gesundheitsamt weitergeschickt.

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Ablauf
In Berlin besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

Der schriftliche Teil dauert zwei Stunden und besteht in Berlin aus 60 Multiple-Choice-Fragen, von denen mindestens 45 richtig beantwortet sein müssen.

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Die mündliche Prüfung findet in der Regel in Gruppen zu 2 bis 4 Personen statt und dauert im Regelfall 20 bis 30 Minuten pro Person.
Zulassung zur mündlichen Prüfung ist nur bei bestandener schriftlicher Prüfung möglich. Bei nicht bestandener mündlicher Prüfung muss auch die schriftliche Prüfung wiederholt werden. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden; bei jeder Wiederholung fallen aber die Prüfungsgebühren erneut an und es können zudem Wartezeiten von bis zu einem Jahr entstehen.

Möchten Sie einmal in das Protokoll einer originalen mündlichen Überprüfung einsehen und sich einen Eindruck von deren Inhalt und Ablauf verschaffen? Dann klicken Sie hier.

Inhalt
Schwerpunkt der amtsärztlichen Überprüfung sind schulmedizinische Grundkenntnisse. Die Ausbildungsinhalte der Schulmedizinischen Grundausbildung an der ABfH folgen dabei den Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern gemäß § 2 I, i der ersten DVO zum Heilpraktikergesetz des Bundesgesundheitsministeriums (herausgegeben am 02.09.1992, Bundesministerium für Gesundheit 315-4334):

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